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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kronen Küchengeräte GmbH

I. Allgemeines



1. Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Leistungen, sowohl für laufende als auch zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. Diese AGB sind nicht zur Verwendung gegenüber Verbrauchern bestimmt.

2. An Zeichnungen, Dokumentationen u.ä. Informationen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen der Verkäuferin unverzüglich zurückzugeben.

3. Der Käufer macht durch seine Unterschrift ein unwiderrufliches Kaufangebot für 4 Wochen, das der Annahme durch die Verkäuferin bedarf. Die Annahme erfolgt durch die Auftragsbestätigung. Änderungen an den Geräten, die dem technischen Fortschritt dienen, behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor.

4. Bei Abruf-Aufträgen mit oder ohne Zeitbestimmung ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin den gewünschten Auslieferungstermin mindestens 8 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Es gelten dann die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise.

5. Mündliche Absprachen, nachträgliche Vertragsänderungen, zugesicherte Eigenschaften der Ware, Auslieferungstermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

6. Für die Auftragsbestätigung, für die Entgegennahme von Mängelrügen und für die Abwicklung des Vertrages ist ausschließlich die Firma Kronen Küchengeräte GmbH, in Willstätt-Eckartsweier, zuständig.

7. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten sowie Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art aus der Geschäftsbeziehung ist Kehl. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.



II. Abnahme



Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware abzunehmen. Nimmt er diese nicht aus Gründen ab, die der Käufer zu vertreten hat, hat er ab dem Auslieferungstermin 0,1% pro Tag des Nettoauftragswertes zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer an Lagerkosten zu bezahlen. Der Käufer darf die Entgegennahme der Lieferung bei unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen nicht verweigern.



III. Auslieferung



1. Die Auslieferungszeit ist lediglich annähernd bezeichnet. Wird der annähernd bezeichnete Auslieferungstermin von der Verkäuferin nicht eingehalten, hat der Käufer die Verkäuferin schriftlich in Auslieferungsverzug zu setzen, wobei die vom Käufer zu bezeichnende Auslieferungsfrist zumindest 6 Wochen betragen muss. Schadensersatzansprüche für diese Zeit sind ausgeschlossen.

2. Verzögert sich die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes nachweislich durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder durch sonstige, außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.



IV. Versand, Gefahrtragung und Montage



1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers ab Werk oder von der Verkäuferin zu wählender Versandstelle auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

2. Die Kosten der Transportversicherung, zu deren Abschluss die Verkäuferin berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, trägt der Käufer. Ebenso gehen die Kosten für Verladung, Zoll und ähnliches zu Lasten des Käufers.

3. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hat der Besteller den Transport der Sache vom Herstellungsort zur Verwendungsstelle übernommen, trägt der Besteller für die Dauer des Transports die Gefahr.

4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Aufstellung, Anschluss und Montage des Kaufge-genstandes Sache des Käufers und von diesem, unter Beachtung der jeweils gültigen behördlichen Vorschriften, vom autorisierten Kundendienst der Verkäuferin bzw. in Zusammenarbeit mit diesem auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen.



V. Sachmangelhaftung und Beanstandungen



1. Sachmangelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe der Ware. Für gebrauchte Gegenstände übernimmt die Verkäuferin keine Haftung für Sachmängel.

2. Nach unserem Ermessen liefern wir neu oder bessern alle Leistungen nach, die sich nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelbehaftet herausstellen.

3. An im Austauschverfahren ersetzten Teilen behalten wir uns Eigentum vor.

4. Es wird insbesondere keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, jedoch nicht auf unser Verschulden zurück zu führen sind:

Natürliche Abnutzung, normaler Verschleiß, unsachgemäß vorgenommene Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritten, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Montage, Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebs- und Reinigungsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.

5. Zur Durchführung der von uns nach billigem Ermessen als notwendig erscheinenden Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung muss der Käufer der Verkäuferin die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben.

6. Bei berechtigten Beanstandungen trägt die Verkäuferin die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung. Bei Lieferorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die insgesamt von uns zu tragenden Kosten begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes.

7. In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Käufer, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung der Schadensvermeidungs- und Minderungspflicht, behält sich die Verkäuferin einen entsprechenden Schadenersatzanspruch vor.

8. Der Käufer hat nach seiner Wahl ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreicht.

9. Die sich aus der Sachmangelhaftung ergebenen Rechte des Käufers sind ohne Zustimmung der Verkäuferin nicht übertragbar.





VI. Garantiebedingungen



1. Die Verkäuferin gewährt dem Endkunden eine Garantie für neu hergestellte Kronen-Geräte, sofern diese in Deutschland verbleiben. Die Garantiefrist beträgt 12 Monate ab Auslieferung des Gerätes an den Endkunden, längstens aber 18 Monate ab Werksauslieferung des Gerätes.

2. Die Kronen Küchengeräte GmbH übernimmt im Rahmen der Garantie die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung der fehlerhaften Teile, sofern die Funktionsfähigkeit des Kronen-Gerätes erheblich beeinträchtigt ist. Im Rahmen der Garantie sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.

Die Service-Abteilung der Kronen Küchengeräte GmbH wird nach fristgerechter Mitteilung des Garantiefalles entscheiden, wie der Fehler behoben wird und mit dem Kunden die weitere Vorgehensweise, gegebenenfalls unter Einschaltung eines von Kronen Küchengeräte GmbH autorisierten Kundendienstes besprechen. Sofern ein Versand des Gerätes zur Reparatur im Rahmen der Garantie erforderlich ist, erfolgt der Versand auf Kosten und auf Gefahr des Kunden.

3. Ein Garantieanspruch ist ausgeschlossen:

- bei normaler Abnutzung und Verschleiß,

- bei Falschinstallation der Geräte,

- bei mutwilliger Beschädigung oder Fehlbedienung,

- Schäden, die auf eine Inspektion oder Reparatur durch eine nicht durch Kronen Küchengeräte GmbH autorisierte Person entstanden sind.

4. Die Kronen Küchengeräte GmbH beschränkt die Garantiebestimmungen für Geräte, die für den Verkauf ins Ausland bestimmt sind. Die Kronen Küchengeräte GmbH gibt in diesen Fällen

eine Garantie für die original Kronen Ersatzteile. Diese Garantie umfasst die Funktionsfähigkeit der Ersatzteile bei ordnungsgemäßem Einbau. Im Falle eines Funktionsmangels stellt die Kronen Küchengeräte GmbH ein Ersatzteil zur Verfügung. Eventuell anfallende Montage- und Personalkosten werden nicht übernommen.

Die Garantie ist in diesem Fall beschränkt auf 12 Monate ab Gefahrübergang.

5. Voraussetzung der dargestellten Garantieleistungen ist, dass alle vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten von einem von der Firma Kronen Küchengeräte GmbH autorisierten Kunden-dienst durchgeführt wurden und dass sämtliche Pflege- und Bedienungshinweise der Firma Kronen Küchengeräte 0GmbH beachtet wurden.

Die Garantie ist ohne schriftliche Zustimmung der Kronen Küchengeräte GmbH nicht übertragbar.

6. Die Kronen Küchengeräte GmbH gewährt für jedes original Kronen-Ersatzteil bei ordnungsgemäßem Einbau eine Funktionsgarantie dieses Teils von 6 Monaten. Im Falle eines Ausfalls stellt die Kronen GmbH ein Originalteil zur Verfügung. Weitergehende Ansprüche, auch Kosten für den Austausch, können nicht übernommen werden. Ausgenommen hiervon sind Teile, die einem überdurchschnittlichen Verschleiß durch den Betreiber unterliegen.



VII. Zahlung



1. Die Preise gelten ab Lieferwerk oder sonstiger Versandstelle nach Wahl der Verkäuferin zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Höhe.

2. Die Zahlung ist gemäß Zahlungsvereinbarung an die Kronen Küchengeräte GmbH, Willstätt, zu leisten. Die Verkäuferin bestimmt, auf welche Forderungen eingehende Zahlungen zu verrechnen sind. Eventuelle, mit der Zahlung entstehende Kosten und/oder Gebühren trägt der Käufer. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel werden die Forderungen erst mit deren Einlösung getilgt. Wird ein Scheck oder ein Wechsel oder eine Lastschrift nicht eingelöst, ist die Restforderung sofort zur Zahlung fällig, und die Verkäuferin ist sofort berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz zu fordern. Auslandslieferungen erfolgen grundsätzlich nur gegen Akkreditiv.

3. Bei einer Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermines berechnen wir Verzugszinsen gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 247, 288 BGB).

4. Eine Restschuld wird ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort fällig, wenn:

a) der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt;

b) der Käufer seine Zahlung einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt;

5. Bei Teillieferungen, die in sich voll funktionsfähig sind, ist die Verkäuferin berechtigt, diese Teillieferung gesondert zu berechnen.

6. Die Zahlungen des Käufers werden zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Kaufpreisforderungen verrechnet.



VIII. Haftung



1. Wir haften, auch im Falle von Schäden wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, (insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) nur bei Vorsatz, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, grober Fahrlässigkeit der Gesellschaftsorgane bzw. leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

2. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenshöhe, begrenzt.

3. Eine weitere Haftung, aus welchen Rechtsgründen auch immer, insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.



IX. Rücknahme von Geräten



1. Rücknahmegeräte werden nur zu den jeweils gültigen Bedingungen der Verkäuferin in Zahlung genommen. Handelsvertreter und sonstige Vertreter wie auch Kundendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme nur berechtigt, wenn sie eine von der Verkäuferin ausgestellte schriftliche Vollmacht vorweisen. Die Kosten der Rücknahme, Abbau- , Transportkosten, Arbeitsaufwand etc. trägt der Käufer.

2. Nach Beendigung der Nutzung der von Kronen Küchengeräte GmbH gelieferten Geräte ist der Besteller verpflichtet, die Geräte auf eigene Kosten zu entsorgen. Bei der Entsorgung sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

Der Besteller stellt die Kronen Küchengeräte GmbH von sämtlichen Verpflichtungen des § 10 Abs. 2 Elektrogesetz (ElektroG) – insbesondere von der Rücknahmepflicht des Herstellers und allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter – frei.

Sofern gelieferte Geräte an Dritte weitergegeben werden, ist der Besteller verpflichtet, diese vertraglich zu verpflichten, die Geräte nach Beendigung der Nutzung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sachgerecht zu entsorgen. Bei erneuter Weitergabe der Geräte sind die Dritten vertraglich zu verpflichten, den Empfängern der Geräte eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

Eine Verletzung der Vorgaben der Ziffer 3 verpflichtet den Besteller, die Geräte gem. Ziffer 1 zurückzunehmen und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Die Kronen Küchengeräte GmbH ist von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsorgung der elektrischen Altgeräte durch die Kronen Küchengeräte GmbH bedarf der Schriftform.



X. Eigentumsvorbehalt



1. Alle gelieferten Waren und der Erlös aus dem Weiterverkauf bleiben Eigentum der Verkäuferin bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche der Verkäuferin gegenüber dem Käufer. Somit tritt der Käufer seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag an die Verkäuferin ab.

2. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraus-setzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft sind, hat der Käufer für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

3. Der Käufer darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt.

5. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Sollte der Vertrag rückabgewickelt werden aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist die Verkäuferin berechtigt, für die Nutzung und den Gebrauch der Sache eine Wertminderungsentschädigung zu verlangen.



XI. Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen



Steht der Firma Kronen Küchengeräte GmbH das Recht zu, Schadenersatz zu fordern, kann die Firma Kronen Küchengeräte GmbH 25 % des Kaufpreises als Schaden ohne Nachweis geltend machen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt der Firma Kronen Küchengeräte GmbH vorbehalten.



XII. Teilnichtigkeit

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